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Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

Die Aufgabe des Artenschutzes ist der Erhalt von geschützten Tieren und Pflanzenarten. Jede Handlung, die diese Arten und ihren Lebensraum gefährdet oder zerstört, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) verboten. Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung erteilt werden. 

 

Diesen Antrag können Sie ganz unkompliziert online einreichen unter "Zum Online-Service" (siehe roter Button unten).

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Jede Beeinträchtigung einer besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenart ist gesetztlich verboten. Das betrifft nicht nur die Art selbst, sondern auch den Lebensraum, Schlaf- und Fortpflanzungsbereiche sowie die allgemeine Störung dieser Arten, speziell während der Aufzuchtzeiten. Als Beispiel ist hier die Zerstörung / Beseitigung von Nestern bzw. Quartieren , z.B. an Fassaden, Rollladenkästen oder Dachböden, zu nennen. 

Für die Genehmigung oder Befreiung von Vorhaben ist zu prüfen, ob diese eine Beeinträchtigung für geschützte Tier- und Pflanzenarten darstellen, also ob ein Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG auslösen könnte. In der Regel ist dies der Fall, wenn sich durch das geplante Vorhaben Einwirkungen auf das Vorkommen von geschützten Arten ergibt. 

 

Allgemeine Informationen

Um den jeweiligen Schutzstatus einer Tier- oder Pflanzenart zu ermitteln, hilft das Wissenschaftliche Informationssystem (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.

Fristen, Dauer und Gebühren

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsfrist maximal bis zu 14 Tage. In der Regel wenige Tage.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung beträgt im Regelfall mindestens 30 Euro (bei geringem Verwaltungsaufwand) (Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstellen: 15b.3.3.1, 15b.3.4.6)


Ablehnung:
Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist. (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 2). Bei einem Vorgang mit geringem Verwaltungsaufswand werden für eine Ablehnung 22,50 Euro erhoben.

Formulare, Dokumente

Nach der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und des ausgefüllten Formulars, werden Ihre Unterlagen zunächst auf Vollständigkeit geprüft.

Bei einem Ausnahmevorfahren  wird zeitnah vom Fachbereich Umwelt geprüft, ob das Vorhaben zulässig ist.


Bei einem Befreiungsvorhaben ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich. Diese erfolgt durch den Fachbereich Umwelt. Nach Zustimmung des Naturschutzbeirates wird die Befreiung für das Vorhaben erteilt.

 

Rechtliche Grundlagen

Zuständige Abteilung

Fachbereich Umwelt (FB 64)
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

Jede Beeinträchtigung einer besonders oder streng geschützten Tier- und Pflanzenart ist gesetztlich verboten. Das betrifft nicht nur die Art selbst, sondern auch den Lebensraum, Schlaf- und Fortpflanzungsbereiche sowie die allgemeine Störung dieser Arten, speziell während der Aufzuchtzeiten. Als Beispiel ist hier die Zerstörung / Beseitigung von Nestern bzw. Quartieren , z.B. an Fassaden, Rollladenkästen oder Dachböden, zu nennen. 

Für die Genehmigung oder Befreiung von Vorhaben ist zu prüfen, ob diese eine Beeinträchtigung für geschützte Tier- und Pflanzenarten darstellen, also ob ein Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG auslösen könnte. In der Regel ist dies der Fall, wenn sich durch das geplante Vorhaben Einwirkungen auf das Vorkommen von geschützten Arten ergibt. 

 

Die Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung beträgt im Regelfall mindestens 30 Euro (bei geringem Verwaltungsaufwand) (Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstellen: 15b.3.3.1, 15b.3.4.6)


Ablehnung:
Auch eine Ablehnung des Antrags wegen nicht ausreichender Gründe ist gebührenpflichtig. Die Ablehnungsgebühr beträgt drei Viertel der Gebühr, die für eine Genehmigungserteilung vorgesehen ist. (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Absatz 2). Bei einem Vorgang mit geringem Verwaltungsaufswand werden für eine Ablehnung 22,50 Euro erhoben.

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https://formulare-extern.de:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/627e0b7ac73c4b254681f8ba
Fachbereich Umwelt (FB 64)
Anschrift
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach