Dienstleistungsübersicht

Ausnahmegenehmigungen für private Feuerwerke


Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeit. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Die Kategorie 2 umfasst das klassische Silvesterfeuerwerk, welches auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden darf. Bitte beachten Sie hierzu die Angabe der Kategorie auf der Verpackung der Feuerwerkskörper.

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich per Email oder Brief beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der den Antrag stellenden Person
  • Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
  • Datum des Feuerwerks
  • Uhrzeit des Feuerwerks
  • Anlass des Feuerwerks

Mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen der Feuerwerkskörper erhalten Sie auch eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der Feuerwerkskörper im Handel. 

Feuerwerke anderer Kategorien (Höhenfeuerwerk, Bühnenfeuerwerk, pyrotechnische Effekte, etc.) dürfen grundsätzlich nur durch Inhaber eines Befähigungsscheines abgebrannt werden. Die beabsichtigten Feuerwerke sind mit den gleichen Angaben wie im oben genannten Verfahren beschrieben dem Ordnungsamt spätestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum schriftlich anzuzeigen.


Voraussetzungen

Bitte beachten Sie, dass eine Ausnahmegenehmigung nur aus besonderem Anlass erteilt werden kann. Es muss sich hierbei um einen objektiv besonderen Anlass halten. Hierzu zählen zum Beispiel besondere Geburtstage oder Hochzeiten. Des weiteren muss der Abbrennort besondere Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sich z.B. keine schützenswerten Gebäude in der Nähe befinden. Bitte beachten Sie ferner, dass es aus witterungsgründen zu Untersagungen kommen kann. So zum Beispiel bei extremer Trockenheit.

Erforderliche Unterlagen


Allgemeine Informationen


Weiterführende Informationen


Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Der Antrag auf eine Genehmigung sollte so früh wie möglich, jedoch mindestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum gestellt werden. Sie erhalten die entsprechende Erlaubnis oder eine Ablehnung in der Regel  innerhalb von 14 Tagen.

Bearbeitungsdauer

Mit einer Entscheidung können Sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen rechnen.

Kosten

  • Feuerwerk der Kategorie 2: 40,00 Euro
  • Feuerwerk anderer Kategorien: Nach Aufwand

Formulare, Dokumente


Rechtliche Grundlagen

Rechtsbehelf


Verwandte Dienstleistungen

Anzeige eines Feuerwerks

Zuständige Abteilung

allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de

Fax: 02161 25-6299
weitere Informationen...

 Kontakt

Frau Hoff
Tel.: 02161 25-6255

Ausnahmegenehmigungen für private Feuerwerke

Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeit. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Die Kategorie 2 umfasst das klassische Silvesterfeuerwerk, welches auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden darf. Bitte beachten Sie hierzu die Angabe der Kategorie auf der Verpackung der Feuerwerkskörper.

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich per Email oder Brief beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der den Antrag stellenden Person
  • Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
  • Datum des Feuerwerks
  • Uhrzeit des Feuerwerks
  • Anlass des Feuerwerks

Mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen der Feuerwerkskörper erhalten Sie auch eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der Feuerwerkskörper im Handel. 

Feuerwerke anderer Kategorien (Höhenfeuerwerk, Bühnenfeuerwerk, pyrotechnische Effekte, etc.) dürfen grundsätzlich nur durch Inhaber eines Befähigungsscheines abgebrannt werden. Die beabsichtigten Feuerwerke sind mit den gleichen Angaben wie im oben genannten Verfahren beschrieben dem Ordnungsamt spätestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum schriftlich anzuzeigen.




  • Feuerwerk der Kategorie 2: 40,00 Euro
  • Feuerwerk anderer Kategorien: Nach Aufwand
Sylvesterfeuerwerk, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Sylvester, Hochzeit
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