Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (§ 9 DSchG NRW)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wer Bau- oder auch Bodendenkmäler verändern oder einer anderen Nutzung zuführen oder gar beseitigen möchte, benötigt hierfür die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Bei einem Baudenkmal bezieht sich dies nicht allein – wie häufig vermutet – auf die Gebäudehülle. Ein denkmalgeschütztes Gebäude wird stets in seiner Gesamtheit betrachtet. Arbeiten im Inneren des Gebäudes bedürfen daher auch einer Genehmigung. Für Bodendenkmäler (darunter fallen etwa archäologische Funde wie menschliche oder tierische Überreste oder bauliche Überreste wie Fundamente vergangener Epochen bis hin zu Anlagen aus dem 20. Jahrhundert (Bunkeranlagen des Zweiten Weltkriegs) gilt entsprechendes.
Solche erlaubnispflichtigen Maßnahmen können u. a. sein:
- Veränderungen wg. Modernisierung
- Änderungen der bisherigen Nutzung
- Gebäudeabbrüche
- Ausschachtungsarbeiten bei Neubauten
Übrigens:
Eine Erlaubnispflicht besteht ebenfalls für Arbeiten, die in der engeren Umgebung eines Baudenkmals errichtet oder verändert werden sollen. Handelt es sich um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen, ist ein Bauantrag zu stellen. In diesem Fall ist die denkmalrechtliche Erlaubnis in die Baugenehmigung eingebunden.
Die Antragstellung kann unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen formlos (z. B. per E-Mail) erfolgen oder Sie nutzen das bereitgestellte Antragsformular.
Erforderliche Unterlagen
- denkmalpflegerisches Konzept, mindestens eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen (erforderlich)
- aktuelle Fotos des Objekts (erforderlich)
- Bestandspläne (erforderlich)
- falls vorhanden: historische Pläne/Lagepläne
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 9 Denkmalschutzgesetz
Zuständige Abteilung
Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz (63.40)Markt 9
41236 Mönchengladbach
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