Führungszeugnis
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Einfache Sprache: Führungszeugnis
Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird vom Bundesamt für Justiz ausgestellt. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis mit den für sie gespeicherten Daten erteilt.
Es wird unterschieden nach einem Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird vom Bundesamt für Justiz an die antragstellende Person und ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde an die betreffende Behörde übersandt.
Für die genannten Führungszeugnisse gibt es die Möglichkeit, auch ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ zu beantragen. Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erteilt. Dies ist der Fall, wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird.
Das Führungszeugnis kann online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden (roter Button).
Sie möchten den Online-Service des Bundesamt für Justiz nicht in Anspruch nehmen oder haben Schwierigkeiten mit dem Online Antrag?
-> Reservieren Sie hier online einen Termin in den zentralen Meldestellen!
Voraussetzungen
Das Führungszeugnis kann online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
Hierzu benötigen Sie:
- einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- ein Kartenlesegerät oder ein mobiles Endgerät mit NFC-Funktion zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- die AusweisApp2,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
Alternativ kann das Führungszeugnis persönlich in allen Meldestellen des Fachbereiches Bürgerservice beantragt werden.
Für minderjährige Personen (14. - 17. Lebensjahr) ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Bei der Antragsstellung ist die Vertretungsvollmacht nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass (Nationalpass), elektronischer Aufenthaltstitel
- für das "erweiterte Führungszeugnis“ ist zusätzlich eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die bestätigt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht eine Bescheinigung der antragstellenden Person aus.
Allgemeine Informationen
Gemäß § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sind seit dem 31. August 2018 in das Führungszeugnis von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufzunehmen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Mit dem 18. Februar 2019 erhielt das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Außerdem ist das „neue“ Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. Ein Flyer informiert über die Details.
Das neue Führungszeugnis - Flyer des Bundesamts für Justiz
Fristen, Dauer und Gebühren
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Kosten
13,00 Euro
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Wann eine Gebührenbefreiung erfolgen kann, erfahren Sie hier.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zuständige Abteilung
Einwohnermeldeangelegenheiten und WahlenGoebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: einwohnermeldeangelegenheiten@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-54321 Fax: 02161 25-53195
weitere Informationen...
Kontakt
Meldestelle Vitus-Center Tel.: 02161 25-54321 Fax: 02161 25-53195
Meldestelle Rathaus Rheydt Tel.: 02161 25-54321 Fax: 02161 25-8169
Meldestelle Rheindahlen Tel.: 02161 25-7110 Fax: 02161 25-7199
Meldestelle Hardt Tel.: 02161 25-7210 Fax: 02161 25-7299
Meldestelle Neuwerk Tel.: 02161 25-7510 Fax: 02161 25-7599
Meldestelle Odenkirchen Tel.: 02161 25-7710 Fax: 02161 25-7799
Meldestelle Giesenkirchen Tel.: 02161 25-7810 Fax: 02161 25-7899
Meldestelle Wickrath Tel.: 02161 25-7910 Fax: 02161 25-7999