Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser
Das Thema im Überblick
Allgemeine Informationen
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Das beauftragte Brunnenbohrunternehmen muss als Fachfirma nach DVGW W 120 zertifiziert sein oder eine vergleichbare Qualifikation (Erfüllung der Voraussetzungen des Betriebsleiters für die Eintragung in die Handwerksrolle) nachweisen.
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Die Brunnenanlage ist gemäß den geltenden DIN-Vorschriften und des anerkannten Standes der Technik zu errichten und zu betreiben.
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Die Bohrung ist auf das erste Grundwasserstockwerk zu beschränken. Grundwasserstockwerkstrennende Schichten (z.B. Flöze, Tone) dürfen nicht durchteuft werden.
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Der entstehende Bohrlochringraum ist zu verfüllen. Sofern gering wasserdurchlässige Schichten (z.B. schluffige Sande) erbohrt werden, ist im Bereich dieser Schichten eine Tonsperre einzubringen um die Funktion der grundwasserschützenden Deckschichten zu erhalten. Zur Oberfläche hin ist auf jeden Fall eine Tonabdichtung einzubringen.
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Im unmittelbaren Bereich des Förderbrunnens dürfen wassergefährdende Stoffe (z.B. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Farben, Lacke, Öle...) nicht gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder sonst wie verwendet werden. Jede Verunreinigung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe ist auszuschließen.
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Zwischen der Eigenförderungsanlage und dem öffentlichen Trinkwassernetz darf keine Verbindung bestehen. Das entnommene Wasser sollte nicht für den menschlichen Genuss oder auch nicht B. zum Befüllen von Kinderplanschbecken, Swimmingpools verwendet werden.
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Alle Anlagen, die eine Verbindung mit dem Grundwasser oder seine Benutzung ermöglichen, sind unter Verschluss zu halten. Der Brunnen ist gegen das Eindringen von Oberflächenwasser oder sonstigen Stoffen durch einen ggf. befahrbaren Deckel mit übergreifendem Rand und Gummidichtung oder einer gleichwertigen Sicherung zu versehen.
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Vor der Errichtung eines Brunnens, muss sichergestellt sein, dass das Grundstück auf welchem die Grundwasserförderung durchgeführt wird, frei von Altablagerungen oder sonstigen Belastungen ist, damit ein Schadstoffeintrag in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann.
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Sollte das entnommene Wasser für andere Zwecke als zur Gartenbewässerung verwendet werden und der Kanalisation zugeführt werden z.B. für die Toilettenspülung oder Waschmaschine, ist dies vorab beim Fachbereich Gesundheit und dem Abwasserversorger der NEW AG anzuzeigen.
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Bei Baugrundeingriffen (Bohrungen) muss eine Luftbildauswertung bezüglich Kampfmittelauswertung vorgenommen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach, Hauptstr. 162-168, 41236 Mönchengladbach, e-mail: kampfmittel@mönchengladbach.de
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Die Bohrung(en) ist/sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Geologischen Dienst NRW, Postfach 10 07 63, De-Greiff-Str. 195, D-47803 Krefeld, +49 2151 897-0 / email: poststelle@gd.nrw.de anzuzeigen.
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Die Genehmigung in Wasserschutzgebieten erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Formulare, Dokumente
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO)
Zuständige Abteilung
Wasser, Abwasser, Braunkohle, UmweltplanungRathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
E-Mail: umwelt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-8210
weitere Informationen...
Kontakt
Herr Backes E-Mail: johannes.backes@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-8231