Makler- und Bauträgererlaubnis
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
1. | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume |
2. | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen |
3. | Bauvorhaben |
4. | Wohnimmobilienverwalter: Verwalten des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
Von der Erlaubnispflicht des § 34c GewO sind nach Absatz 5 befreit:
- Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
- und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
- Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 1 lediglich Verträge mit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Vertragsabschlüsse nachweisen wollen.
Zuständige Erlaubnisbehörde
Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
Keine Gewerbeanmeldung ohne Makler- und Bauträgererlaubnis
Erst dann, wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen Immobilienmakler (auch als so genannte Nachweismakler), Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter und Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer die beruflichen Zugangsvoraussetzungen und können den Beginn der Tätigkeit bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeordnungsamt anzeigen. Dort sind auch eventuelle Betriebsverlegungen oder Inhaberwechsel anzumelden.
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Sie können die Erlaubnis online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW (roter Button) beatragen.
oder bei Schwierigkeiten mit dem Wirtschats-Service-Portal.NRW können Sie alternativ den folgenden Formularassistenten nutzen: "Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Erlaubnis als (Immobilien-) Makler/in, Bauträger/in, Baubetreuer/in, Darlehensvermittler/in, Wohnimmobilien-verwalter/in"
Für die Beantragung benötigen Sie dann eine BundID. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auch hier.
Hierfür benötigen Sie:
- einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN
- ein Konto der BundID
- die Ausweis APP AusweisApp - Startseite (bund.de).
Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).
Voraussetzungen
- Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen, z. B. einer AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), beantragt werden.
- Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
- Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt werden soll, benötigt immer die juristische Person als solche die Erlaubnis. Dann reicht es nicht, wenn z. B. dem GmbH-Geschäftsführer oder dem beziehungsweise den Gesellschaftern eine Erlaubnis erteilt wurde.
Erlaubnisvoraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller – bei einer juristischen Person auch der Geschäftsführer bzw. Vorstand – oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies wird regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkurs-bzw. Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Deshalb darf über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels Masse abgewiesen worden sein, noch dürfen Eintragungen über Haftanordnungen beziehungsweise eidesstattliche Versicherungen in den Schuldnerlisten der Amtsgerichte bestehen. Wenn derartige Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die allerdings auch nachträglich inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- vollständiger Antrag
- Personalausweis oder Reisepass
- Über weitere notwendige Unterlagen werden Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch oder schriftlich, zusammen mit einer Eingangsbestätigung ihres Antrage informiert.
Allgemeine Informationen
Weiterführende Informationen
Rechtliche Grundlagen
Gewerbeordnung
Mit der Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations-und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 Abs. 2 MaBV geregelt.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 bis 6 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 bis 6 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
Kosten
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis für die einzelnen Bereiche
Ziffern 1, 3 und 4 | jeweils 320,00 bis 1.000,00 EUR (die Gebühr wird nach Aufwand berechnet beträgt jedoch insgesamt maximal 1.500,00 EUR)Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem mit dem Antragsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand und kann daher erst am Ende des Verfahrens festgelegt werden. | |
Ziffer 2 | 800,00 EUR
| Für die Vermittlung von Darlehen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, ist zusätzlich eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien erforderlich. |
Zuständige Abteilungen
Gewerbemeldestelle
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
weitere Informationen...
Allgemeine Gewerbeangelegenheiten
Hauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach E-Mail: ordnungsamt@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6241 Fax: 02161 25-6299
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Kontakt
Frau Fleschen Teamleitung E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6261 Fax: 02161 25-6271
Frau Bury (Buchstabe A-E) Sachbearbeitung E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6277 Fax: 02161 25-6271
Frau Müller (Buchstabe F-K) Sachbearbeitung E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6276 Fax: 02161 25-6271
Frau Issel (Buchstabe L - Q) Sachbearbeitung E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6274 Fax: 02161 25-6271
Frau Dauti (Buchstabe R-Z) Sachbearbeitung E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de Tel.: 02161 25-6275 Fax: 02161 25-6271