Führerschein auf Probe und Fahreignungsbewertungssystem (MPU)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Die anzuordnenden Maßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Danach ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt einzutragen war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall wird dann die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert.
Wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, ist er schriftlich zu verwarnen und es ist ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wenn er nach Ablauf dieser Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 3 Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden.
Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen zu ergreifen:
4 + 5 Punkte:
- Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Betroffenen darüber schriftlich zu informieren, ihn zu ermahnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hinzuweisen.
- Durch die freiwillige Teilnahme an einem solchen Seminar wird bei einem Stand von nicht mehr als 5 Punkten 1 Punkt abgezogen.
6 + 7 Punkte:
- Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Betroffenen darüber schriftlich zu informieren, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hinzuweisen.
- Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt allerdings zu keinem Punktabzug, da die Grenze von 5 Punkten bereits überschritten wurde.
8 oder mehr Punkte:
- Der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 6 Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden.
- Zuvor ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz
- Fahrerlaubnis-Verordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Zuständige Abteilung
FahrerlaubnisbereichRheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: massnahmen-fahrerlaubnis@moenchengladbach.de
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