Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange)
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen
1. Parkerleichterungen für sonstige Schwerbehinderte:
Eine Parkerleichterung können Schwerbehinderte, die nicht die Merkzeichen „aG“ oder „BL“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben, beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gehbehindert, mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
oder - gehbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem, Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
oder - Morbus-Crohn-Kranke(r) und / oder Colitis-ulkerosa-Kranke(r) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 60
oder - schwerbehindert mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem Grad der Behinderung von hierfür mindestens 70
Für das Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Bestätigung des Versorgungsamtes eingeholt. Sofern die letzte Feststellung des Versorgungsamtes Jahre zurückliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann es sinnvoll sein, auch dort einen Änderungsantrag zum Schwerbehinderten-Ausweis zu stellen. Dann sollte im Antragsvordruck zusätzlich durch eine Anlage oder deutlichen Hinweis kenntlich gemacht werden, dass auch die Parkerleichterung für sonstige schwerbehinderte Menschen begehrt wird.
2. Parkerleichterungen für sonstige Schwerbehinderte- gültig nur in Nordrhein-Westfalen:
Ein Parkerleichterung, die nur in Nordrhein-Westfalen gültig ist, können Schwerbehinderte, seit neuestem beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gehbehindert, mit dem Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
Für das Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Bestätigung des Versorgungsamtes eingeholt. Sofern die letzte Feststellung des Versorgungsamtes Jahre zurückliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann es sinnvoll sein, auch dort einen Änderungsantrag zum Schwerbehinderten-Ausweis zu stellen. Dann sollte im Antragsvordruck zusätzlich durch eine Anlage oder deutlichen Hinweis kenntlich gemacht werden, dass auch die Parkerleichterung für sonstige schwerbehinderte Menschen begehrt wird
Mit dieser Parkerleichterung sind die gleichen Berechtigungen verbunden, wie mit der bundesweit geltenden Parkerleichterung. Der Parkausweis hat aber nur in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit.
Erforderliche Unterlagen
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Für die Parkerleichterung für sonstige Schwerbehinderte (Bundesweit + NRW): Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
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Bei Umtausch/Verlängerung: abgelaufene Parkerleichterung für sonstige Schwerbehinderte
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt max. 5 Jahre.
Formulare, Dokumente
Der Antrag ist online (roter Button unten), persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt zu stellen. Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte hier einen Termin.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung
Zuständige Abteilung
Erlaubnisse nach der StVORheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: ausnahmen-stvo@moenchengladbach.de
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