Namensgebung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wie soll mein Kind heißen?
Die Qual der Wahl des Vornamens - wie lautet der Familienname?
Bei der Vornamensgebung ist zu beachten, dass einem Jungen nur männliche Vornamen, einem Mädchen nur weibliche Vornamen beigelegt werden können. Vornamen, die sowohl für Mädchen als auch für Jungen zulässig sind, können nur eingetragen werden, wenn dem Kind ein weiterer, das Geschlecht eindeutig bestimmender Vorname erteilt wird.
Ein Kind verheirateter Eltern erhält deren Ehenamen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, ist beim ersten Kind eine gemeinsame Vorsprache der Eltern beim Standesamt erforderlich, um hier den Familiennamen des Kindes festzulegen. Es kann dies der Familienname des Vaters oder der Mutter sein. Ein Doppelname ist nicht möglich.
Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erwirbt nach deutschem Recht den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter. Es ist auch möglich, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Die hierfür zu beachtenden Voraussetzungen erfragen Sie bitte im Standesamt.
Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, sind gegebenenfalls Familiennamenserklärungen erforderlich, die im ausländischen Recht begründet sind. Auch hierzu erfragen Sie bitte Einzelheiten bei Ihrem Ansprechpartner im Standesamt.
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Keine, falls keine Formvorschriften zu beachten sind, sonst 21,00 Euro.
Sie können die Gebühr bar und auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Zuständige Abteilung
StandesamtGoebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: standesamt@moenchengladbach.de
Tel.: 02161 25-54321 Fax: 02161 25-53295
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