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Beglaubigungen

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken werden von den Bezirksverwaltungsstellen beglaubigt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist bzw. die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
  • In manchen Fällen, z.B. wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können von den Bezirksverwaltungsstellen beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück einer Behörde vorzulegen ist oder wenn die Beglaubigung der Unterschrift aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich ist. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters geleistet wird.
  • In- und ausländische Rentenversicherungsträger benötigen gelegentlich Bescheinigungen, dass Rentenbezieher noch leben (Lebensbescheinigung). Mit einer (einfachen) Meldebescheinigung wird bescheinigt, dass eine Person im Melderegister gespeichert ist und dort mit dem Personenstatus „lebend“ geführt wird. Von daher sollten Rentenversicherungsträger im Regelfall eine (einfache) Meldebescheinigung akzeptieren. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie bei dem anfragenden Rentenversicherungsträger.

    Allerdings akzeptieren ausländische Rentenversicherungsträger die Meldebescheinigung gelegentlich nicht. Es wird hier oftmals eine Bestätigung auf besonderen Vordrucken oder von zusätzlichen Daten, die über die Daten einer Meldebescheinigung hinausgehen, verlangt. Diese Vordrucke können durch den Bürgerservice der Stadt Mönchengladbach nicht bearbeitet werden. In diesen Fällen kann eine Bestätigung aber durch das Service-Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Lürriper Straße 52, 41065 Mönchengladbach, erfolgen. Voraussetzung ist aber eine persönliche Vorsprache des Rentenempfängers. Eine Vollmacht reicht nicht aus.

    Nähere Informationen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten der Deutschen Rentenversicherung in Mönchengladbach erhalten Sie hier auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung oder unter der Telefonnummer 02161/49701.

  • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
  • Besteht das Original aus mehreren Seiten, werden aus Rechtssicherheitsgründen einzelne Kopien jeder Seite benötigt.
  • Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

  • Beglaubigung von Unterschriften: je Unterschrift 2,50 €
  • Beglaubigung von Schriftstücken mit oder ohne Unterschrift: je Seite 2,50 €
  • Beglaubigung von mehrseitigen Zeugnissen: insgesamt 2,50 €

Hinweis: Mönchengladbacher Schulen beglaubigen Ablichtungen ihrer Schulzeugnisse kostenfrei.

Zuständige Abteilung

Standesamt
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach
E-Mail: standesamt@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-54321
Fax: 02161 25-53295
weitere Informationen...
Beglaubigungen
  • Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken werden von den Bezirksverwaltungsstellen beglaubigt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist bzw. die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch die Standesämter).
  • In manchen Fällen, z.B. wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Unterschriften können von den Bezirksverwaltungsstellen beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück einer Behörde vorzulegen ist oder wenn die Beglaubigung der Unterschrift aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich ist. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
  • Eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters geleistet wird.
  • In- und ausländische Rentenversicherungsträger benötigen gelegentlich Bescheinigungen, dass Rentenbezieher noch leben (Lebensbescheinigung). Mit einer (einfachen) Meldebescheinigung wird bescheinigt, dass eine Person im Melderegister gespeichert ist und dort mit dem Personenstatus „lebend“ geführt wird. Von daher sollten Rentenversicherungsträger im Regelfall eine (einfache) Meldebescheinigung akzeptieren. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie bei dem anfragenden Rentenversicherungsträger.

    Allerdings akzeptieren ausländische Rentenversicherungsträger die Meldebescheinigung gelegentlich nicht. Es wird hier oftmals eine Bestätigung auf besonderen Vordrucken oder von zusätzlichen Daten, die über die Daten einer Meldebescheinigung hinausgehen, verlangt. Diese Vordrucke können durch den Bürgerservice der Stadt Mönchengladbach nicht bearbeitet werden. In diesen Fällen kann eine Bestätigung aber durch das Service-Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Lürriper Straße 52, 41065 Mönchengladbach, erfolgen. Voraussetzung ist aber eine persönliche Vorsprache des Rentenempfängers. Eine Vollmacht reicht nicht aus.

    Nähere Informationen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten der Deutschen Rentenversicherung in Mönchengladbach erhalten Sie hier auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung oder unter der Telefonnummer 02161/49701.

  • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
  • Original und Abschrift oder Ablichtung des Schriftstücks.
  • Besteht das Original aus mehreren Seiten, werden aus Rechtssicherheitsgründen einzelne Kopien jeder Seite benötigt.
  • Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der Personalausweis oder Pass erforderlich.
  • Beglaubigung von Unterschriften: je Unterschrift 2,50 €
  • Beglaubigung von Schriftstücken mit oder ohne Unterschrift: je Seite 2,50 €
  • Beglaubigung von mehrseitigen Zeugnissen: insgesamt 2,50 €

Hinweis: Mönchengladbacher Schulen beglaubigen Ablichtungen ihrer Schulzeugnisse kostenfrei.

Beglaubigungen, Ablichtung, Unterschriften, Abschriften
https://termine.moenchengladbach.de/
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