Wartungshinweis

Suche

Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Um das Infektionsgeschehen durch das Corona-Virus weiter wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung beschlossen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und dadurch zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beizutragen und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

 

Besonders wichtig ist deshalb ein verlässlicher Schutz durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen. So wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.

 

Durch Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht nun gem. § 20a IfSG ab dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte Berufsgruppen. 

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten Einrichtungen tätig sind – ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe. 

Die Meldung der personenbezogenen Daten an den Fachbereich 53 - Gesundheit sind digital über den Online-Antrag "Nachweis gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz" des Wirtschafts-Service-Portal.NRW möglich.

Wichtig:

Zur Anmeldung im Wirtschafts-Service-Portal benötigt der/die Arbeitgeber/in eine Zertifikatsdatei (Authentifizierungsnachweis) von ELSTER (Ihr Online-Finanzamt). Bitte beachten Sie, dass der Aktivierungscode auf dem Postweg versandt wird - beantragen Sie daher frühzeitig die Zertifikatsdatei, um die Meldefrist bis zum 31.03.2022 einhalten zu können.

 

Gerne können Sie uns per Mail unter: mitarbeiterimpfung@moenchengladbach.de kontaktieren.

Voraussetzungen

Form des Nachweises, Ausnahme von der Nachweispflicht

Die Impf- bzw. Genesenen-Nachweise sind den Arbeitgebern, die solche Unternehmen betreiben, vorzulegen. Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (näheres hierzu sh. § 20a Abs. 2 IfSG). Der Nachweis ist von den Arbeitgebern zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.

Allgemeine Informationen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für folgende Personenkreise:

1.Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m)medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Wichtig: Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch freiberufliche Einzelpersonen aus den humanmedizinischen Heilberufen die ausschließlich mobil tätig sind, dem Einrichtungs-/ Unternehmensbegriff unterfallen.

Weiterführende Informationen

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit oder als Download in diesem Dokument.

Weitergehende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impflicht (z.B. zu den arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung der Impfpflicht) finden Sie in dieser vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten FAQ-Übersicht

Es ist zu erwarten, dass das BMG die FAQ bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsbehelf

Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.

Zuständige Abteilung

Fachbereich Gesundheit
Am Steinberg 55
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten Einrichtungen tätig sind – ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe. 

Die Meldung der personenbezogenen Daten an den Fachbereich 53 - Gesundheit sind digital über den Online-Antrag "Nachweis gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz" des Wirtschafts-Service-Portal.NRW möglich.

Wichtig:

Zur Anmeldung im Wirtschafts-Service-Portal benötigt der/die Arbeitgeber/in eine Zertifikatsdatei (Authentifizierungsnachweis) von ELSTER (Ihr Online-Finanzamt). Bitte beachten Sie, dass der Aktivierungscode auf dem Postweg versandt wird - beantragen Sie daher frühzeitig die Zertifikatsdatei, um die Meldefrist bis zum 31.03.2022 einhalten zu können.

 

Gerne können Sie uns per Mail unter: mitarbeiterimpfung@moenchengladbach.de kontaktieren.

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Zusammen gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit oder als Download in diesem Dokument.

Weitergehende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impflicht (z.B. zu den arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung der Impfpflicht) finden Sie in dieser vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichten FAQ-Übersicht

Es ist zu erwarten, dass das BMG die FAQ bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.

einrichtungsbezogene Impfpflicht, Impfpflicht, Schutz vulnerable Gruppen, Schutzimpfung, Impfung, Corona, Sars, Covid19, Krankenhäuser, Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, bestimmte Berufsgruppen, Schutz, hohe Impfquote
https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Fachbereich Gesundheit
Anschrift
Am Steinberg 55
41061 Mönchengladbach