Auskunft über Einkommensverhältnisse
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Nach § 6 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
Allgemeine Informationen
Bitte fügen Sie die geforderten Belege als Nachweis bei. Ohne Belege ist die Bearbeitung nicht möglich.
Sie können dieses Formular ausgefüllt per Post einreichen oder per E-Mail an Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de senden.
Fristen, Dauer und Gebühren
Kosten
Keine
Formulare, Dokumente
Nach Prüfung Ihrer Einkommenverhätnisse werden Sie unaufgefordert benachrichtigt.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 UhVorschG
Zuständige Abteilung
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Mitrovic E-Mail: unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de