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Auskunft über Einkommensverhältnisse

Mitteilung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse - Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 1 UhVorschG

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 6 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.

Allgemeine Informationen

Bitte fügen Sie die geforderten Belege als Nachweis bei. Ohne Belege ist die Bearbeitung nicht möglich.

Sie können dieses Formular ausgefüllt per Post einreichen oder per E-Mail an Unterhaltsvorschuss@moenchengladbach.de senden.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Keine

Formulare, Dokumente

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Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 UhVorschG

Zuständige Abteilung

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach
weitere Informationen...
Auskunft über Einkommensverhältnisse

Nach § 6 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.

Keine

Auskunft über Einkommensverhältnisse, Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51)
Anschrift
Aachener Straße 2
41061 Mönchengladbach