Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk - Meldung, Änderung, Fortsetzung
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen und dabei wesentliche Änderungen von Umständen eintreten, dann müssen Sie dies als Dienstleistungserbringer anzeigen und diese erstmalige Anzeige alle 12 Monate wiederholt anzeigen.
Die Meldung der vorübergehenden Erbringung von grenzüberschreitender Dienstleistungen dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 8 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht. Es dient des Weiteren der Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (§ 8 Abs. 4 S. 1 EU/EWR HwV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Kammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 EU/EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Anzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR-HwV bußgeldbewehrt ist.
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Abteilung
GewerbemeldestelleHauptstraße 162 - 168
41236 Mönchengladbach
E-Mail: gewerbeangelegenheiten@moenchengladbach.de
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