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Verpflichtungserklärung (Einladung)

Nach der EU-Visaverordnung 2018/1806 vom 14.11.2018 müssen die dort genannten Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein. Voraussetzung für das Visum ist unter anderem die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die auch durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann.

 

Ausnahme: Firmeneinladung

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte, z.B. zu Geschäftsbesprechungen, benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung. Es reicht aus, wenn auf einem Firmenkopfbogen eine formlose Kostenübernahme erklärt und darauf die Unterschrift beglaubigt wird.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Nach der EU-Visaverordnung 2018/1806 vom 14.11.2018 müssen die dort genannten Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein. Voraussetzung für das Visum ist unter anderem die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die auch durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung eingehen, wenn Sie Gäste aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einladen möchten.

Sollte die Verpflichtungserklärung auf einen längerfristigen Aufenthalt ausgerichtet sein, sind weitere Unterlagen erforderlich, die im Einzelfall nachzufragen sind.

Hier können Sie einen Online-Termin vereinbaren.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich müssen folgende Dokumente zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorliegen:

  • Personalausweis / Reisepass der Antragsteller*in
  • Einkommensnachweise der letzten sechs Monate
  • Bei Selbstständigkeit: letzter Steuerbescheid
  • Angabe des vollständigen Namens Ihres Gastes, Geburtsdatum, -ort, genaue Anschrift im Heimatland sowie eine Kopie seines Nationalpasses

Allgemeine Informationen

Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden:

  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II oder SGB XII
  • Ausländer, wenn sie folgendes besitzen:
    • Duldung
    • Aufenthaltsgestattung
    • Visum für Besuchszwecke
    • Kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse  

Weiterführende Informationen

Ausnahme: Firmeneinladung

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte, z.B. zu Geschäftsbesprechungen, benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung. Es reicht aus, wenn auf einem Firmenkopfbogen eine formlose Kostenübernahme erklärt und darauf die Unterschrift beglaubigt wird.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro fällt bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung an.

Sie können die Gebühr auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

§ 68 Aufenthaltsgesetz

Verpflichtungserklärung (Einladung)

Nach der EU-Visaverordnung 2018/1806 vom 14.11.2018 müssen die dort genannten Staatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein. Voraussetzung für das Visum ist unter anderem die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die auch durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden kann.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung eingehen, wenn Sie Gäste aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einladen möchten.

Sollte die Verpflichtungserklärung auf einen längerfristigen Aufenthalt ausgerichtet sein, sind weitere Unterlagen erforderlich, die im Einzelfall nachzufragen sind.

Hier können Sie einen Online-Termin vereinbaren.

Grundsätzlich müssen folgende Dokumente zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorliegen:

  • Personalausweis / Reisepass der Antragsteller*in
  • Einkommensnachweise der letzten sechs Monate
  • Bei Selbstständigkeit: letzter Steuerbescheid
  • Angabe des vollständigen Namens Ihres Gastes, Geburtsdatum, -ort, genaue Anschrift im Heimatland sowie eine Kopie seines Nationalpasses

Ausnahme: Firmeneinladung

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte, z.B. zu Geschäftsbesprechungen, benötigt in der Regel keine Verpflichtungserklärung. Es reicht aus, wenn auf einem Firmenkopfbogen eine formlose Kostenübernahme erklärt und darauf die Unterschrift beglaubigt wird.

Eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro fällt bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung an.

Sie können die Gebühr auch per EC-Karte (EC-cash) begleichen.

Einladung, Gäste aus dem Ausland, Verpflichtungserklärung
https://formulare-extern.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/61f146b0f5d43b4814981933
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Anschrift
Goebenstraße 4 - 8
41061 Mönchengladbach