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Bildungs- und Teilhabepaket: Lernförderung (Nachhilfe)

Übernahme der Kosten für eine außerschulische Lernförderung

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Bei Schülerinnen und Schülern kann eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe) berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote müssen vorrangig genutzt werden.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein vorübergehendes, d.h. nicht dauerhaftes, Lerndefizit.
  • Kein anderer Kostenträger ist vorrangig zuständig (z.B. Fachbereich Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII).
  • Die Leistungen entsprechen den schulischen Anforderungen nicht. Das Erreichen der wesentlichen schulischen Lernziele und ein ausreichendes Leistungsniveau sind gefährdet. Hierbei kommt es nicht auf eine bestehende Versetzungsgefährdung an.
  • Ausnahme: Eine Teilnahme am Unterricht nach einem Unfall oder einer längeren Erkrankung für eine Dauer von mindestens 6 Wochen war nicht möglich (ein Attest liegt der Schule vor). 

Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden angemessenen Kosten hierfür übernommen.

Mit einem Formular bestätigt die Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern. Das Ausstellungsdatum der Schulbescheinigung ist entscheidend dafür, ab wann die Leistung zur Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährt werden kann.

Die Bestätigung erfordert neben den Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum und -umfang, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können.

Weiterhin ist die erforderliche Befähigung des Leistungsanbieters mit Vordruck nachzuweisen. Ein Nachweis ist entbehrlich bei gewerblichen Anbietern von Lernförderung, anerkannten gemeinnützigen und freien Trägern der Jugendhilfe.

Auch die Person, die die Lernförderung durchführt, muss geeignet sein und kann beispielsweise aus folgenden Personengruppen kommen:

  • Personen, die das Lehramt des Faches studieren oder ein entsprechendes Staatsexamen oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen (z.B. Vorlage des 1. oder 2. Staatsexamens als Lehrkraft),
  • pensionierte oder aktive Lehrkräfte (in der Regel an einer anderen Schule),
  • ältere Schüler*innen mit guten Noten, die in der gleichen Schule eine höhere Jahrgangsstufe besuchen bzw. die in einer qualifizierteren Schulform unterrichtet werden (schriftliche Bescheinigung ihrer Schule erforderlich, dass sie fachlich und persönlich zur Erteilung der beantragten Lernförderung geeignet sind),
  • Mitarbeiter*innen eines Wohlfahrtverbandes (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt) oder anerkannte Träger*innen der Weiterbildung,
    Die Koordinationsstelle im Fachbereich Soziales und Wohnen fordert für Privatpersonen ein erweitertes Führungszeugnis an.

Auf Basis dieser Einschätzung wird über die Leistungsgewährung durch den Fachbereich Soziales und Wohnen oder das Jobcenter entschieden. Zuvor in Anspruch genommene Lernförderung kann nicht übernommen werden.

Allgemeine Informationen

Berechtigte Personen sind:

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind
  • Schüler*innen und Berufsschüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Formulare, Dokumente

Nach Vorlage der Rechnung und eines Teilnahmenachweises der Schüler*innen erfolgt die Abrechnung durch Direktzahlung an die Leistungsanbieter*innen (Sachleistung)

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

(§ 6b BKGG i.V.m.) § 28 Abs. 5 SGB II; § 34 Abs. 5 SGB XII

Bildungs- und Teilhabepaket: Lernförderung (Nachhilfe)

Bei Schülerinnen und Schülern kann eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe) berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote müssen vorrangig genutzt werden.

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