Antrag auf Investitionskostenzuschuss
Das Thema im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen
1. Der Antrag ist vom Träger der Einrichtung zu stellen. Antragsberechtigt sind nicht die Pflegebedürftigen selbst.
2. Die Pflegeeinrichtung muss sich in NRW befinden und über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI verfügen.
3. Die Pflegeeinrichtung muss über einen gültigen Feststellungsbescheid des zuständigen Landschaftsverbandes zur Höhe der täglichen Investitionskosten verfügen.
4. Für die aufgenommenen Personen muss einen Pflegebedarf im Sinne des SGB XI nachgewiesen werden (z.B. durch den Bescheid der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades).
5. Die Personen, für deren Nutzung die Pflegeeinrichtung den Antrag stellt, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mönchengladbach haben. Den Pflegebedürftigen selbst dürfen die Investitionskosten durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht in Rechnung gestellt werden.
Fristen, Dauer und Gebühren
Fristen
Für jeden Monat ist ein separater Antrag zu stellen, der bis zum 15. des Folgemonats bei der Stadt Mönchengladbach eingegangen sein muss. Fristwahrend können Anträge auch über die E-Mail-Adresse am Seitenende gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Abteilung
FB AltenhilfeFliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach
E-Mail: altenhilfe@moenchengladbach.de
weitere Informationen...
Kontakt
Frau Mösgen Tel.: 02161 25-6701