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Pflichtumtausch Papierführerschein

Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Es handelt sich dabei lediglich um einen Umtausch, bei dem die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - dann auf 15 Jahre befristet.

Die Beantragung bei Vorsprache ist nur mit einem Termin möglich. Diesen können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung oder die telefonische Hotline (02161) /25-6000 buchen.

Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Online-Beantragung. Sollen neben dem reinen Umtausch weitere Dienstleistungen wie z. B. die Verlängerung der C-/ D-Klassen beantragt werden, ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

 

Haben Sie einen Kartenführerschein? Dann finden Sie unter Pflichtumtausch EU-Kartenführerschein die entsprechende Dienstleistung.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflicht zum Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grauer- /rosafarbener Papierführerschein):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

 II. Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

 

III. Ausnahmen:

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 Lichtbild (biometrisch 35 mm x 45 mm) - kann im hauseigenen Passbildautomaten erstellt werden.
  • bisheriger Führerschein
  • bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.

Sofern Ihr Führerschein nicht in Mönchengladbach ausgestellt wurde, benötigen Sie von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde einen Auszug aus der Fahrerlaubnisdatei.

Die Karteikartenabschrift bitte senden an:

fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de oder per Fax an (02161) / 25-6119.

Allgemeine Informationen

Falls Ihre Personendaten mit einer Auskunftssperre belegt sind, kann es bei der Bearbeitung Ihres Vorgangs zu Verzögerungen kommen. Sie müssen dem Zugriff erst schriftlich zustimmen (Download Vordruck) oder eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage) vorlegen.

Weiterführende Informationen

Gerne können Sie hier auch online einen Termin vereinbaren.

Fristen, Dauer und Gebühren

Kosten

Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein) - 26,50 Euro

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zuständige Abteilung

Führerscheinangelegenheiten
Rheinstraße 70
41065 Mönchengladbach
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de

Tel.: 02161 25-0
Fax: 02161 25-6119
weitere Informationen...
Pflichtumtausch Papierführerschein

Die Pflicht zum Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grauer- /rosafarbener Papierführerschein):

Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

 II. Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

 

III. Ausnahmen:

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 Lichtbild (biometrisch 35 mm x 45 mm) - kann im hauseigenen Passbildautomaten erstellt werden.
  • bisheriger Führerschein
  • bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.

Sofern Ihr Führerschein nicht in Mönchengladbach ausgestellt wurde, benötigen Sie von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde einen Auszug aus der Fahrerlaubnisdatei.

Die Karteikartenabschrift bitte senden an:

fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de oder per Fax an (02161) / 25-6119.

Gerne können Sie hier auch online einen Termin vereinbaren.

Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein) - 26,50 Euro

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