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Übernahme Heimkosten in Form von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Barbetrag und Bekleidungspauschale sowie Grundsicherung in Einrichtungen

Alle pflegebedürftigen Menschen haben Anspruch auf Hilfe, wenn sie sich nicht mehr selbst versorgen können. Reicht die Unterstützung durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste nicht mehr aus, ist auch eine Pflege im Alten- und Pflegeheim möglich. Dort erhalten Betroffene die notwendige Pflege und Betreuung. Voraussetzung ist in der Regel mindestens Pflegegrad 2. Außerdem müssen die Kosten nicht vollständig aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.

Bei Pflegegrad 2 und 3 ist in Mönchengladbach vorab eine Feststellung der Heimnotwendigkeit durch den Pflegestützpunkt des Fachbereich Altenhilfe erforderlich.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Stadt Mönchengladbach für die Bearbeitung nur zuständig ist, wenn sich die zu pflegende Person in den letzten zwei Monaten vor Heimaufnahme in Mönchengladbach gelebt hat. Für die Beantragung von Pflegewohngeld ist darüber hinaus erforderlich, dass das Pflegeheim in NRW ist. Ein weiterer Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn ein Heimbewohner außerhalb NRW in Mönchengladbach ins Pflegeheim einzieht und ein Angehöriger bis ersten (Kinder und Eltern) oder zweiten Grades (Geschwister, Großeltern und Enkel) in Mönchengladbach wohnhaft ist.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Heimplatz voll zu bezahlen, können Pflegewohngeld sowie Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) beantragt werden.

Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG
NRW). Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, mindestens den Pflegegrad 2 erreichen und nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimpflege vollständig aus ihrem Einkommen und/oder aus ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse sicherzustellen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld.

Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.

Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze bei Einzelpersonen in Höhe von 10.000 € (bei Ehepaaren: 15.000 €) überschreitet.

Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) wird gewährt, soweit dem Heimbewohner*in und ggf. seinem Ehegatten*in die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen, dem Pflegewohngeld sowie den Leistungen der Pflegekasse nicht zuzumuten ist. Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze bei Einzelpersonen in Höhe von 10.000 € (bei Ehepaaren: 20.000 €) überschreitet.

Für die Bearbeitung der Pflegewohngeld- sowie Sozialhilfeanträge von Personen, die vor der Heimaufnahme in der Stadt Mönchengladbach gewohnt haben, ist der Fachbereich Altenhilfe zuständig.  

Weiterführende Informationen können Sie dem Hinweisschreiben zum Antrag auf Übernahme der Heimunterbringungskosten sowie Antrag auf Pflegewohngeld in der Rubrik „Formulare“ entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Behindertenausweis 

  • Vorsorgevollmacht oder ggf. Betreuungsurkunde, falls eine Betreuung eingerichtet ist 

  • Konto-/ /Depotauszüge mindestens der letzten sechs Monate

  • Krankenversicherungsnachweis  

  • Mietvertrag (Kündigungsschreiben und Kündigungsbestätigung)

  • Einkommensnachweis (z.B. Rentenbescheide)

  • Nachweis, falls Angehörige im Krieg gefallen oder vermisst sind 

  • Personalausweis

  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse

  • Stammbuch 

  • Vermögensnachweise  

    (Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen)

  • Nachweise über Versicherungen (z.B. Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherung)

  • Grabpflegeverträge / Bestattungsvorsorgeverträge

  • Angaben zu Immobilien und Wohneigentum (Abgabe Versicherung, Grundbesitzabgaben, Finanzierung, Grundbuchauszug)

  • Mietvertrag

  • Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)

  • Wohngeldbescheid / Grundsicherungsbescheid

Allgemeine Informationen

Weiterführende Informationen

Für die Nutzung der Online-Dienstleistung benötigen Sie:

  • ein BundID-Konto mit Benutzername und Passwort (Basisregistrierung)

Fristen, Dauer und Gebühren

Fristen

Als frühester Zeitpunkt zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch Sozialhilfe ist das Bekanntwerden beim Sozialhilfeträger entscheidend. Es gilt das Datum, an dem der Sozialhilfeträger erstmals Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt hat (z. B. durch Antragstellung, formlose Mitteilung oder telefonische Vorsprache). Für die Bewilligung von Pflegewohngeld ist die schriftliche Beantragung ausschlaggebend. 

Kosten

Gebührenfrei

Formulare, Dokumente

Rechtliche Grundlagen

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist eine BundID erforderlich.

Bitte melden Sie sich hier an.

Zuständige Abteilung

FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)
Fliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach
E-Mail: wirtschaftliche-altenhilfe@moenchengladbach.de

weitere Informationen...

 Kontakt

N. N. (A - Kug)
Teamleitung
Tel.: 02161 25-6739

Frau Wefers (A – Bror)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6730

N. N. (Bros - Di)
Tel.: 02161 25-6744

Frau Rocholl (Dj – For)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6731

Frau Brosenbauch (Fos - Heg)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6740

Frau Hartwig-Müller (Kuh - Z)
Teamleitung
Tel.: 02161 25-6737

Frau Koob (Kuh-Mue)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6738

Frau Hommers (Muf - Raa)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6741

Herr Int-Veen (Rab - Schoe)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6745

N. N. (Schof - Vek)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6734

Frau Tasan (Vel - Z)
Sachbearbeitung
Tel.: 02161 25-6736

Übernahme Heimkosten in Form von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Barbetrag und Bekleidungspauschale sowie Grundsicherung in Einrichtungen

Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Heimplatz voll zu bezahlen, können Pflegewohngeld sowie Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) beantragt werden.

Pflegewohngeld ist eine Leistung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG
NRW). Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, mindestens den Pflegegrad 2 erreichen und nicht in der Lage sind, die Kosten der Heimpflege vollständig aus ihrem Einkommen und/oder aus ihrem Vermögen sowie den Leistungen der Pflegekasse sicherzustellen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegewohngeld.

Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt.

Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze bei Einzelpersonen in Höhe von 10.000 € (bei Ehepaaren: 15.000 €) überschreitet.

Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) wird gewährt, soweit dem Heimbewohner*in und ggf. seinem Ehegatten*in die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen, dem Pflegewohngeld sowie den Leistungen der Pflegekasse nicht zuzumuten ist. Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze bei Einzelpersonen in Höhe von 10.000 € (bei Ehepaaren: 20.000 €) überschreitet.

Für die Bearbeitung der Pflegewohngeld- sowie Sozialhilfeanträge von Personen, die vor der Heimaufnahme in der Stadt Mönchengladbach gewohnt haben, ist der Fachbereich Altenhilfe zuständig.  

Weiterführende Informationen können Sie dem Hinweisschreiben zum Antrag auf Übernahme der Heimunterbringungskosten sowie Antrag auf Pflegewohngeld in der Rubrik „Formulare“ entnehmen.

  • Behindertenausweis 

  • Vorsorgevollmacht oder ggf. Betreuungsurkunde, falls eine Betreuung eingerichtet ist 

  • Konto-/ /Depotauszüge mindestens der letzten sechs Monate

  • Krankenversicherungsnachweis  

  • Mietvertrag (Kündigungsschreiben und Kündigungsbestätigung)

  • Einkommensnachweis (z.B. Rentenbescheide)

  • Nachweis, falls Angehörige im Krieg gefallen oder vermisst sind 

  • Personalausweis

  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse

  • Stammbuch 

  • Vermögensnachweise  

    (Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen)

  • Nachweise über Versicherungen (z.B. Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherung)

  • Grabpflegeverträge / Bestattungsvorsorgeverträge

  • Angaben zu Immobilien und Wohneigentum (Abgabe Versicherung, Grundbesitzabgaben, Finanzierung, Grundbuchauszug)

  • Mietvertrag

  • Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz)

  • Wohngeldbescheid / Grundsicherungsbescheid

Für die Nutzung der Online-Dienstleistung benötigen Sie:

  • ein BundID-Konto mit Benutzername und Passwort (Basisregistrierung)

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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sowie Grundsicherung in Einrichtungen, Pflege, Einrichtungspflege, Heimkosten, Altenheimkosten, Unterbringungskosten, Altenheim, gesetzliche Pflegeversicherung, Kostenübernahme, Kostenpflege, Pflegekosten, Pflegeversicherte, Seniorenheim, Zuständig für die Leistung, Heimkosten, Hilfe in Einrichtungen, Pflegewohngeld, Altenheim, Kurzzeitpflege, Pflegekosten, stationäre Unterbringung, Kosten der Heimunterbringung
FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)
Anschrift
Fliethstraße 86-88
41061 Mönchengladbach

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