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Bestandsveränderungsanzeige - Meldepflicht von geschützten Tieren (Artenschutz)

Wer lebende Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) von besonders geschützten Arten hält, muss diese bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden.

 

Zu- und Abgänge (zum Beispiel durch Kauf, Verkauf, Tausch, Nachzucht, Tod) der einzelnen Individuen sind innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Das Thema im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Direkt nach Haltungsbeginn (spätenstens 14 Tage später) ist der Bestand der Tiere (Zu- und Abgänge zum Beispiel durch Kauf, Verkauf, Tausch, Nachzucht, Tod, sontige Abgabe) sowie eine Kennzeichnung der Unteren Naturschutzbehörde in einer schriftlichen Bestandsanzeige (siehe roter Button unten) mitzuteilen. Für bereits bestehende und noch nicht gemeldete Tierhaltungen holen Sie dies bitte nach.

Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen.

Die im Rahmen dieser Meldepflicht abgegebenen Anzeigen müssen detaillierte Angaben enthalten über:

  • Anzahl,
  • Art,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Herkunft oder Verbleib,
  • Standort,
  • Verwendungszweck
  • Kennzeichen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Haltungswechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).

Von der Anzeigepflicht ausgenommene Arten stehen in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung.

Für den Fall, dass Tiere entwichen oder verstorben sind, sind zusammen mit der Abgangsanzeige alle vorliegenden nun gegenstandslos gewordenen Dokumente an die Untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.

 

Erforderliche Unterlagen

Das Online-Formular für die Bestandsveränderungsanzeige über die Haltung von artenschutzrechtlich besonders geschützten Tieren finden Sie unten (roter Button).

Allgemeine Informationen

Meldepflicht / Buchführungspflicht für gewerbliche Tierhalter (Zoos, Zoohändler, usw.)

Derjenige, der gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen (§ 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung).

(vgl. Muster nach Anlage 4 Bundesartenschutzverordnung, BGBl. 2005 Teil I Nr. 11 S. 289)

In dem Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind täglich und in dauerhafter Form (§§ 239 und 261 HGB) folgende Angaben einzutragen:

1. lfd. Nr.

2. Eingangstag

3. Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente

4. Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle

5. Abgangstag

6. Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abgangs.

Die Bücher mit den Belegen sind der verantwortlichen Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ebenso muss der Gewerbetreibende mit Kontrollen vor Ort rechnen. Die Bücher sind mit den Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, braucht außerdem eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (Erlaubnis zur Führung einer Zoohandlung u. ä., Sachkundenachweis).

Fristen, Dauer und Gebühren

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann bis zu 14 Tagen dauern.

Kosten

Für die Bestandsänderungsanzeigen fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Zuständige Abteilungen

Fachbereich Umwelt (FB 64)
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
weitere Informationen...

Landschaft, Luft/Klima, Immissionen (64.30)
Rathaus Rheydt, Eingang B / Limitenstraße 40
41236 Mönchengladbach
weitere Informationen...

Bestandsveränderungsanzeige - Meldepflicht von geschützten Tieren (Artenschutz)

Direkt nach Haltungsbeginn (spätenstens 14 Tage später) ist der Bestand der Tiere (Zu- und Abgänge zum Beispiel durch Kauf, Verkauf, Tausch, Nachzucht, Tod, sontige Abgabe) sowie eine Kennzeichnung der Unteren Naturschutzbehörde in einer schriftlichen Bestandsanzeige (siehe roter Button unten) mitzuteilen. Für bereits bestehende und noch nicht gemeldete Tierhaltungen holen Sie dies bitte nach.

Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen.

Die im Rahmen dieser Meldepflicht abgegebenen Anzeigen müssen detaillierte Angaben enthalten über:

  • Anzahl,
  • Art,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Herkunft oder Verbleib,
  • Standort,
  • Verwendungszweck
  • Kennzeichen.

Die Meldungen müssen im Falle eines Haltungswechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).

Von der Anzeigepflicht ausgenommene Arten stehen in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung.

Für den Fall, dass Tiere entwichen oder verstorben sind, sind zusammen mit der Abgangsanzeige alle vorliegenden nun gegenstandslos gewordenen Dokumente an die Untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.

 

Das Online-Formular für die Bestandsveränderungsanzeige über die Haltung von artenschutzrechtlich besonders geschützten Tieren finden Sie unten (roter Button).

Für die Bestandsänderungsanzeigen fallen keine Gebühren an.

Artenschutz, geschützte Arten, schützte Tiere, geschützte Pflanzen, Haustierhaltung, Haustier, lebende Wirbeltiere, Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische
https://formulare-extern.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/628630b6c73c4b254681fa5d
Fachbereich Umwelt (FB 64)
Anschrift
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Landschaft, Luft/Klima, Immissionen (64.30)
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